Welche Kosten für anwalt­liche Beratung entstehen, kommt auf den Einzel­fall an. Eine Erst­beratung beispiels­weise verursacht nur einmalig Kosten, die sehr überschaubar sind. Aus­führliche Beratung und die Gestaltung von letzt­willigen Verfügungen wie z. B. einem Testament sind hinsichtlich der Kosten aufwendiger – ebenso wie Gerichts­verfahren, bei denen sich zu den Anwalts­kosten Gerichts­kosten und unter Umständen Gutachter­kosten gesellen.

Anwaltliche Erstberatung

Um eine erste professionelle Einschätzung für eine Erbsache zu erhalten, ist die Erst­beratung beim Rechtsanwalt für Erbrecht zunächst der erste richtige und wichtige Schritt.

Im Rahmen einer Erst­beratung gebe ich Ihnen eine erst grobe Einschätzung Ihrer Situation – als Erbe oder wenn Sie Ihren Nachlass gestalten wollen – und gebe letztlich Handlungs­empfehlungen, welches Vorgehen für Sie in Ihrem Fall wohl am besten ist. Nach einer Erstberatung ist zwar lange nicht jedes rechtliche Detail geklärt, Sie wissen aber ggfs., welche Schritte nun möglich sind, was nicht möglich ist, was rechtlich sinnvoll ist – was nicht.

Die Kosten für eine solche Erst­beratung belaufen sich dann auf einmalig 190 Euro zzgl. Auslagen und gesetzl. MwSt.

Außergerichtliche Beratung

Geht es um eine detaillierte Beratung im Erbrecht oder die Gestaltung von letzt­willigen Verfügungen, sind die Kosten höher als bei einer grob einschätzenden Erstberatung. Der Grund hierfür sind die größeren Werte, um die es im Erbrecht häufig geht.

Die Anwalts­kosten werden dann entweder nach dem Rechts­anwalts­vergütungs­gesetz (RVG) abgerechnet oder nach individueller Honorar­vereinbarung. Wird nach RVG abgerechnet, ist der Wert der Erb­angelegen­heit, um die es geht, maßgeblich für die Höhe der Gebühren. Gerne können Sie mich aber auch wegen einer individuellen Honorar­vereinbarung auf Stundenbasis ansprechen.

Gerichts­verfahren und Kosten

Geht eine erbrechtliche Auseinander­setzung vor Gericht, z. B. im Falle von Erb­auseinander­setzungen oder Pflichtteils­prozessen, sind die Kosten grundsätzlich gesetzlich geregelt.

Das Rechts­anwalts­vergütungs­gesetz (RVG) inkl. Vergütungs­verzeichnis (VV) regelt die Höhe der Kosten der anwalt­lichen Vertretung vor Gericht. Zusätzlich zu Anwalts­kosten fallen in gericht­lichen Verfahren auch Gerichts­kosten an, die ebenfalls sehr detailliert gesetzlich geregelt sind, und zwar im Gerichts­kosten­gesetz (GKG).

Selbstverständlich kläre ich mit Ihnen – vor allem wenn ein Gerichts­verfahren ins Haus steht – vor diesem Schritt die zu erwartenden Kosten für das Gerichts­verfahren im „worst case“, also wenn Sie im schlimmsten Fall mit Ihrem Anspruch vollständig unterliegen. Denn nur dann tragen Sie alle Kosten – Ihre Kosten, aber auch die Kosten der Gegen­seite.

Gewinnen Sie vor Gericht Ihren Fall, trägt der unter­liegende Gegner alle Kosten – Anwalts­kosten und Gerichts­kosten. Einigt man sich in einem Vergleich, trägt in der Regel jede Partei die eigenen Kosten – hat man mit einem Anspruch teilweise Erfolg, werden auch die Kosten zwischen den Parteien anteilig aufgeteilt.

Kosten­übernahme durch Rechts­schutz­versicherung

Auch für das Erbrecht kann man Rechts­schutz­versicherungen abschließen. Allerdings übernehmen Rechts­schutz­versicherungen im Bereich Erbrecht meist nur Kosten für erbrecht­liche Beratung, z. B. wenn Sie geerbt haben und jetzt wissen wollen, wie Ihre Rechte nun konkret aussehen.

Für Gerichts­verfahren im Erbrecht springen Versicherungen in der Regel nicht ein und auch die Kosten für die Gestaltung von letzt­willigen Verfügungen wie Testamenten übernehmen Rechts­schutz­versicherungen in der Regel nicht.

Hin und wieder übernehmen Rechts­schutz­versicherungen aber bei lang­jährigen Kunden Kosten – sprechen Sie Ihre Versicherung einfach einmal darauf an!

Insgesamt gilt aber: die Versicherungs­bedingungen der Anbieter sind durchaus verschieden. Falls Sie Ihre Versicherung in Anspruch nehmen wollen, sollten Sie sich dazu von Ihrer „Rechtsschutz“ konkret auf den Einzel­fall bezogen beraten lassen. Bei Bedarf unterstütze ich Sie aber auch dabei gerne – sprechen Sie mich gerne darauf an, damit wir auch hierfür den Ablauf und Kosten klären können.

Erbschaften & Prozess­finanzierung

Aber nicht nur Rechts­schutz­versicherungen sind mögliche Kosten­träger in erbrechtlichen Auseinander­setzungen. Bei Erbschaften ab etwa 200.000 Euro aufwärts ist es auch möglich, Prozess­finanzierer zu kontaktieren, die ggfs. Anwalts- und Gerichts­kosten „vorstrecken“, um einen Prozess überhaupt zu ermöglichen.

Ob man einen solchen Finanzierer tatsächlich einschaltet, sollte genau im Vorfeld geklärt werden, da bei Erfolg nicht selten eine Beteiligung von 30 % oder auch mehr des Gegen­stands­wertes „droht“. Auch diesen Anteil muss man sich nach Ende eines Verfahrens „leisten“ können.

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