Welche Kosten für anwaltliche Beratung entstehen, kommt auf den Einzelfall an. Eine Erstberatung beispielsweise verursacht nur einmalig Kosten, die sehr überschaubar sind. Ausführliche Beratung und die Gestaltung von letztwilligen Verfügungen wie z. B. einem Testament sind hinsichtlich der Kosten aufwendiger – ebenso wie Gerichtsverfahren, bei denen sich zu den Anwaltskosten Gerichtskosten und unter Umständen Gutachterkosten gesellen.
Anwaltliche Erstberatung
Um eine erste professionelle Einschätzung für eine Erbsache zu erhalten, ist die Erstberatung beim Rechtsanwalt für Erbrecht zunächst der erste richtige und wichtige Schritt.
Im Rahmen einer Erstberatung gebe ich Ihnen eine erst grobe Einschätzung Ihrer Situation – als Erbe oder wenn Sie Ihren Nachlass gestalten wollen – und gebe letztlich Handlungsempfehlungen, welches Vorgehen für Sie in Ihrem Fall wohl am besten ist. Nach einer Erstberatung ist zwar lange nicht jedes rechtliche Detail geklärt, Sie wissen aber ggfs., welche Schritte nun möglich sind, was nicht möglich ist, was rechtlich sinnvoll ist – was nicht.
Die Kosten für eine solche Erstberatung belaufen sich dann auf einmalig 190 Euro zzgl. Auslagen und gesetzl. MwSt.
Außergerichtliche Beratung
Geht es um eine detaillierte Beratung im Erbrecht oder die Gestaltung von letztwilligen Verfügungen, sind die Kosten höher als bei einer grob einschätzenden Erstberatung. Der Grund hierfür sind die größeren Werte, um die es im Erbrecht häufig geht.
Die Anwaltskosten werden dann entweder nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abgerechnet oder nach individueller Honorarvereinbarung. Wird nach RVG abgerechnet, ist der Wert der Erbangelegenheit, um die es geht, maßgeblich für die Höhe der Gebühren. Gerne können Sie mich aber auch wegen einer individuellen Honorarvereinbarung auf Stundenbasis ansprechen.
Gerichtsverfahren und Kosten
Geht eine erbrechtliche Auseinandersetzung vor Gericht, z. B. im Falle von Erbauseinandersetzungen oder Pflichtteilsprozessen, sind die Kosten grundsätzlich gesetzlich geregelt.
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) inkl. Vergütungsverzeichnis (VV) regelt die Höhe der Kosten der anwaltlichen Vertretung vor Gericht. Zusätzlich zu Anwaltskosten fallen in gerichtlichen Verfahren auch Gerichtskosten an, die ebenfalls sehr detailliert gesetzlich geregelt sind, und zwar im Gerichtskostengesetz (GKG).
Selbstverständlich kläre ich mit Ihnen – vor allem wenn ein Gerichtsverfahren ins Haus steht – vor diesem Schritt die zu erwartenden Kosten für das Gerichtsverfahren im „worst case“, also wenn Sie im schlimmsten Fall mit Ihrem Anspruch vollständig unterliegen. Denn nur dann tragen Sie alle Kosten – Ihre Kosten, aber auch die Kosten der Gegenseite.
Gewinnen Sie vor Gericht Ihren Fall, trägt der unterliegende Gegner alle Kosten – Anwaltskosten und Gerichtskosten. Einigt man sich in einem Vergleich, trägt in der Regel jede Partei die eigenen Kosten – hat man mit einem Anspruch teilweise Erfolg, werden auch die Kosten zwischen den Parteien anteilig aufgeteilt.
Kostenübernahme durch Rechtsschutzversicherung
Auch für das Erbrecht kann man Rechtsschutzversicherungen abschließen. Allerdings übernehmen Rechtsschutzversicherungen im Bereich Erbrecht meist nur Kosten für erbrechtliche Beratung, z. B. wenn Sie geerbt haben und jetzt wissen wollen, wie Ihre Rechte nun konkret aussehen.
Für Gerichtsverfahren im Erbrecht springen Versicherungen in der Regel nicht ein und auch die Kosten für die Gestaltung von letztwilligen Verfügungen wie Testamenten übernehmen Rechtsschutzversicherungen in der Regel nicht.
Hin und wieder übernehmen Rechtsschutzversicherungen aber bei langjährigen Kunden Kosten – sprechen Sie Ihre Versicherung einfach einmal darauf an!
Insgesamt gilt aber: die Versicherungsbedingungen der Anbieter sind durchaus verschieden. Falls Sie Ihre Versicherung in Anspruch nehmen wollen, sollten Sie sich dazu von Ihrer „Rechtsschutz“ konkret auf den Einzelfall bezogen beraten lassen. Bei Bedarf unterstütze ich Sie aber auch dabei gerne – sprechen Sie mich gerne darauf an, damit wir auch hierfür den Ablauf und Kosten klären können.
Erbschaften & Prozessfinanzierung
Aber nicht nur Rechtsschutzversicherungen sind mögliche Kostenträger in erbrechtlichen Auseinandersetzungen. Bei Erbschaften ab etwa 200.000 Euro aufwärts ist es auch möglich, Prozessfinanzierer zu kontaktieren, die ggfs. Anwalts- und Gerichtskosten „vorstrecken“, um einen Prozess überhaupt zu ermöglichen.
Ob man einen solchen Finanzierer tatsächlich einschaltet, sollte genau im Vorfeld geklärt werden, da bei Erfolg nicht selten eine Beteiligung von 30 % oder auch mehr des Gegenstandswertes „droht“. Auch diesen Anteil muss man sich nach Ende eines Verfahrens „leisten“ können.