Steuern sind auch im Zusammenhang mit Erben und Vererben stets ein Thema. Denn häufig belastet die Erbschaftssteuer einen Nachlass so stark, dass der Nachlass – zumindest in Teilen – verwertet werden muss, um die anfallende Erbschaftssteuer entrichten zu können. Mit Maßnahmen der sog. „vorweggenommenen Erbfolge“ ist es aber möglich, die Steuerlast für Erben rechtskonform zu senken.
Gerade in diesem Bereich kommt es jedoch auf rechtzeitige und vorausschauende Beratung und Planung an, aber auch entsprechende vertragliche oder erbrechtliche Gestaltung.
Erbschaftssteuer
Erbschaftssteuer fällt für Erben an, sobald eine Person erbt und die Erbschaft annimmt. Aber auch, wenn man mit einem Vermächtnis bedacht wurde, „den Pflichtteil“ bekommt und in einigen anderen Fällen ist Erbschaftsteuer zu entrichten. Diese Steuer ist jedoch nicht immer gleich hoch: Der Erbschaftssteuersatz liegt je nach Verwandtschaftsverhältnis mit dem Erblasser (Steuerklasse) und Wert des geerbten Vermögens zwischen knapp 10 % und 50 % des Wertes des geerbten bzw. vermachten Vermögens.
Allerdings können Erben unter Umständen Erbschaftssteuerfreibeträge zwischen 20.000 und 500.000 Euro geltend machen. Je näher der Erbe mit dem Erblasser verwandt ist, desto höher der individuelle Freibetrag, auf den keine Steuer anfällt. Nur auf den Betrag, der den Freibetrag übersteigt, muss Erbschaftssteuer bezahlt werden.
Haben Sie geerbt und Fragen zur Erbschaftssteuer und den individuellen Freibeträgen? Rufen Sie mich gerne an unter 089 / 7470110 und vereinbaren Sie einen Termin zur Erstberatung. Natürlich bin ich auch gerne bereit in diesen Angelegenheiten eng mit Ihrem Steuerberater zusammenzuarbeiten.
Schenkungssteuer
Eine Möglichkeit, die Erbschaftssteuer (teilweise) zu vermeiden, ist die Übertragung des eigenen Vermögens zu Lebzeiten – ganz oder in Teilen – im Wege von Schenkungen an Personen, die später erben würden. Das kann z. B. durch lebzeitige Schenkungen gelingen.
Allerdings gibt es in dieser Hinsicht auch Einschränkungen: Die deutsche Schenkungssteuer entspricht hinsichtlich Steuerklassen, aber auch in Bezug auf Freibeträge exakt der Erbschaftssteuer, um eine vollständige Umgehung der Erbschaftssteuer mittels Schenkungen zu verhindern. Jedoch kann man bei Schenkungen alle zehn Jahre Steuerfreibeträge erneut nutzen.
Rechtzeitig angedacht, sinnvoll geplant und umgesetzt, können Schenkungen den Wert des Erbanteils der Erben unter die individuelle Freibeitragsgrenze senken. Gelingt das, kann eine sinnvolle Planung der vorweggenommenen Erbfolge durch frühzeitige, wiederkehrende Schenkungen zumindest zu einer Reduzierung der Erbschaftssteuerlast führen und Erben so später steuerlich deutlich entlasten.
Haben Sie Fragen zur vorweggenommenen Erbfolge, zur Freibeträgen und Steuerklassen? Rufen Sie mich gerne unter 089 / 7470110 an. Ich beantworte Ihre Fragen und kümmere mich natürlich auch darum, mit Ihnen zusammen mit Ihrem Steuerberater eine sinnvolle, rechtlich einwandfreie Strategie für eine vorweggenommene Erbfolge zu entwickeln.
Absicherung des Schenkenden: Wohnrecht, Rente etc.
Auch wenn die Steuerersparnis der Erben viele Menschen motiviert, Vermögen zu Lebzeiten auf Kinder zu übertragen, gilt es dabei die eigene finanzielle Absicherung nicht aus dem Blick zu verlieren.
Denn vor allem Absicherung des Schenkers ist ein wichtiger Aspekt der rechtlichen Beratung im Zusammenhang mit Erbschaftssteuer, Schenkungssteuer und vorweggenommener Erbfolge. Vor allem bei einer lebzeitigen Übertragung einer selbstbewohnten Immobilie sollte deshalb z. B. an ein lebenslanges Wohnrecht des Schenkers gedacht werden oder an Verpflichtungen hinsichtlich Pflege oder regelmäßiger „Renten“-Zahlungen.
Damit Sie Ihre Erben steuerlich entlasten, ohne selbst das Nachsehen zu haben, berate ich Sie in diesem Zusammenhang gerne, bis eine Lösung gefunden ist, die allen Interessen gerecht wird! Rufen Sie mich gerne an unter 089 / 7470110 und vereinbaren Sie einen ersten Beratungstermin in meiner Kanzlei in München oder bei Ihnen zu Hause.
Beratung und Gestaltung
Rechtliche und steuerliche Zusammenhänge im Bereich der vorweggenommenen Erbfolge & Erbschaftssteuer sind relativ komplex – die Einsparmöglichkeiten im Hinblick auf Erben und Erbschaftssteuer sind zugleich oft nicht zu unterschätzen.
Denn z. B. lebzeitige Schenkungen, aber auch die Gründung von Stiftungen (z. B. auch Familienstiftungen, in denen das Vermögen zwar gebunden ist, aber der Familie zugutekommt) können zu einer erheblichen Einsparung im Bereich Erbschaftssteuer führen.
Die rechtlichen Möglichkeiten und individuellen Wünsche und Anforderungen gilt es jedoch rechtzeitig und gründlich auszuloten und Lösungen zu entwickeln. Genau dabei unterstütze ich Sie: mit dem notwendigen Fachwissen, langjähriger Erfahrung vor allem im Bereich Erbrecht und Immobilienrecht und vor allem auch mit der notwendigen Kreativität, um für gute Ideen eine tragfähige individuelle Lösung für Sie zu finden.
Sprechen Sie mich gerne an und vereinbaren einen Beratungstermin bei mir in der Kanzlei oder bei Ihnen zu Hause. Sie erreichen mich unter 089 / 7470110!