Vorsorge im rechtlichen Sinne ist ein Thema, das bei Weitem nicht nur ältere Menschen betrifft. Denn durch plötzliche Krankheit oder einen Unfall können auch junge Menschen nicht mehr in der Lage sein, sich um „ihre Angelegenheiten“ zu kümmern.

Betreuungsverfügung, Patientenverfügung und auch eine Vorsorgevollmacht sollten also grundsätzlich alle erwachsenen Menschen erstellt haben, damit im Falle eines Falles zumindest rechtlich alles zuverlässig geregelt ist und damit auch für Angehörige (Rechts-)Sicherheit besteht. Denn es ist ein weit verbreiteter Irrglaube, dass in einem solchen Fall Ehepartner, Eltern oder Kinder automatisch den Betroffenen vertreten können.

Alle drei Dokumente regeln zwar sehr unterschiedliche Dinge, können aber z. B. in einer Art „Vorsorgemappe“ zusammengefasst werden. Diese Unterlagen können bei der Bundesnotarkammer, dort Vorsorgeregister oder Testamentsregister, registriert werden, um im Falle eines Falles sicher gefunden zu werden. So ist sichergestellt, dass diese Dokumente an der richtigen Stelle bekannt werden können, wenn sie relevant werden sollten. Sollten Sie sich entschließen, mich in einer dieser Erklärungen zu bevollmächtigen oder als Betreuer einzusetzen, bewahre ich sämtliche Unterlagen selbstverständlich in meiner Kanzlei in München auf. Ansonsten kann dem Bevollmächtigten mitgeteilt werden, wo er die Unterlagen finden kann, oder sie können ihm ausgehändigt werden.

Mit einer Vorsorgevollmacht beauftragt bzw. bevollmächtigt man eine Person, die eigenen (rechtsgeschäftlichen) Interessen ganz oder teilweise wahrzunehmen, wenn man z. B. nach einem Unfall oder medizinischen Notfall nicht mehr geschäftsfähig ist. Das zeigt: Auch und gerade die Vorsorgevollmacht ist auch für junge Menschen enorm wichtig.

Vollmacht: vollumfänglich oder beschränkt möglich

Eine Vorsorgevollmacht kann man mit sehr individuellem Umfang erstellen: Entweder umfasst sie alle rechtlichen Angelegenheiten einer Person oder ist auf einen Teil beschränkt. Vor allem bei einer vollumfänglichen Vorsorgevollmacht sollte der Bevollmächtigte mit Bedacht gewählt werden. Außerdem sollte klar geregelt sein, ab welchem Zeitpunkt der Bevollmächtigte die Vorsorgevollmacht einsetzen darf. Nicht zuletzt sollte der Bevollmächtigte wissen, was auf ihn „im Falle eines Falles“ zukommt – er sollte mit dieser verantwortungsvollen Position einverstanden sein.

An eine bestimmte Form (z. B. notarielle Beurkundung) ist auch die Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht grundsätzlich nicht geknüpft. Allerdings ist die notarielle Form z. B. erforderlich, wenn sich die Vollmacht auch auf Grundstücksgeschäfte erstrecken soll. Außerdem ist es sinnvoll, den Bevollmächtigten darüber zu informieren, besser mit ihm abzustimmen, das eine Vollmacht erteilt werden soll. Die Vorsorgevollmacht sollte sodann auch für den Bevollmächtigten im Vorsorgefall zugänglich sein.

Keine Vertretung bei letztwilligen Verfügungen

Wichtig ist zu bedenken, dass es Rechtsgeschäfte gibt, die nur höchstpersönlich vorgenommen werden können. Eine Vertretung mittels Vorsorgevollmacht ist dann nicht möglich.

Bedeutung hat das z. B. bei der Errichtung eines Testaments oder Erbvertrags: Eine solche letztwillige Verfügung darf nur „höchstpersönlich“ errichtet werden, entweder handschriftlich oder unter Mitwirkung eines Notars. Verliert man seine Geschäftsfähigkeit z. B. durch einen Unfall oder eine plötzliche oder schleichende Erkrankung (z. B. Demenz) und hat zwar eine Vorsorgevollmacht erstellt, aber kein Testament, kann der Bevollmächtigte daran nichts ändern.

Wenn Sie Fragen haben oder Unterstützung bei der Erstellung einer Vorsorgevollmacht benötigen, rufen Sie mich gerne unter 089 / 7470110 an und vereinbaren Sie einen Termin in der Kanzlei oder bei Ihnen zu Hause.

Rechtliche Betreuung spielt nicht nur für Senioren und im Falle einer Demenz eine Rolle. Denn Betreuung kann z. B. nach einem Hirnschlag oder Unfall notwendig werden, wenn man nach einem solchen Ereignis nicht mehr selbst für sich sorgen kann. Das Thema „Betreuung“ betrifft also durchaus auch junge Menschen.

Inhalt der Betreuungs­verfügung

Wird rechtliche Betreuung notwendig, bestimmt das Betreuungsgericht einen Betreuer. Mit einer Betreuungsverfügung kann man Einfluss auf diese Entscheidung nehmen: Man äußert in dieser Verfügung einen Wunsch, wer im Falle eines Falles als Betreuer eingesetzt werden soll. Diesen Wunsch muss das Gericht berücksichtigen, wenn ihm die Verfügung bekannt ist. Wichtig ist also, dass eine Betreuungsverfügung im Ernstfall dem Gericht bekannt wird. Außerdem ist wichtig, den eigenen Wunsch mit dem angedachten Betreuer zu besprechen. Diese Person sollte mit dem Wunsch einverstanden sein. Denn gegen ihren Willen wird keine Person als Betreuer bestellt.

Form der Betreuungs­verfügung und Hinterlegung

Die Betreuungsverfügung muss keine bestimmte Form haben, sie muss also nicht z. B. handschriftlich verfasst oder notariell beurkundet sein. Da eine Betreuungsverfügung weitreichende Folgen hat, sollte man sie allein aus Beweisgründen schriftlich verfassen. Kostengünstige Vordrucke aus dem Buchhandel oder Internet genügen dabei zwar rechtlichen Anforderungen. Individuell ausgearbeitete Erklärungen tragen persönlichen Interessen allerdings deutlich besser Rechnung. Nur nach einer individuellen Beratung kann eine solche Erklärung Ihre individuellen Interessen wirklich wiedergeben.

Eine Betreuungsverfügung muss nicht hinterlegt werden, es ist aber ratsam eben das zu tun. So erfahren Gericht und Betreuer im Ernstfall von dieser Verfügung.

Wenn Sie Fragen zur Betreuungsverfügung haben, rufen Sie mich gerne an unter 089 / 7470110 und vereinbaren Sie einen Termin in der Kanzlei oder bei Ihnen zu Hause.

Die Patientenverfügung ist eine Anweisung an Ärzte, Pflegepersonal oder Heilbehandler, welche Behandlungen der verfügende Patient wünscht oder welche Behandlungen nicht. Die Patientenverfügung soll die Umsetzung des eigenen Willens sicherstellen, falls er nicht mehr geäußert werden kann, z. B. wegen einer plötzlichen, schweren Erkrankung (Schlaganfall etc.) oder nach einem Unfall. Grundsätzlich müssen sich Ärzte an diese Patientenverfügung halten, wenn sie ihnen bekannt ist. Selbstverständlich kann man seine Meinung aber jederzeit ändern und auch mündlich Einzelwünsche äußern, wenn man dazu in der Lage ist.

Wirksamkeit und Inhalt einer Patientenverfügung

Eine Patientenverfügung muss nicht, sollte aber aus Beweisgründen schriftlich verfasst sein.
Neben persönlichen Daten zu Beginn des Dokuments (Zuordnung zur Person!) ist eine sog. Eingangsformel sinnvoll, in der z. B. Aussagen zu persönlichen Wertvorstellungen gemacht werden. Das dient bei Zweifeln oder Doppeldeutigkeiten dazu, den wahren Willen des Verfügenden ermitteln zu können. Insgesamt ist es wichtig, dass die Patientenverfügung klar und deutlich verfasst ist. Nur das vermeidet unnötigen Spielraum und Unklarheiten, die dazu führen würden, dass Angehörige oder Stellvertreter Entscheidungen treffen müssen, die man mit der Verfügung selbst getroffen haben wollte.

Wann greift die Patientenverfügung?

Die Behandlungssituation bzw. Lebenssituation muss eintreten, für die die Patientenverfügung erstellt wurde – nur dann bindet die Erklärung Ärzte. Deswegen ist es wichtig, unterschiedliche, mögliche Behandlungsszenarien zu erwähnen und möglichst konkret festzulegen, was im Falle einer konkreten Situation an Behandlung gewünscht ist, was nicht. Hier ist es wichtig, in welche Behandlungsmethoden man ganz konkret einwilligt bzw. welche Behandlungen man ablehnt bzw. unter welchen Umständen bestimmte Behandlungen abgebrochen werden sollen.
Insofern ist auch hier davon abzuraten, sich auf „Mustervordrucke“ aus Büchern oder dem Internet zu verlassen, die nie ihren genauen Vorstellungen und Wünschen gerecht werden können – gerade bei einem so wichtigen Thema!

Patientenverfügung ist verbindlich

Eine Patientenverfügung ist verbindlich. Behandelnde Mediziner müssen sich an die Anweisungen aus der Patientenverfügung halten, sofern und sobald sie Kenntnis von ihrem Inhalt haben. Ist ein Betreuer bestellt oder wurde eine Person mit einer Vorsorgevollmacht ausgestattet, ist es Aufgabe dieser Person, bei Doppeldeutigkeiten oder Unklarheiten in der Verfügung den wahren Willen des Verfügenden zu ermitteln und der Patientenverfügung im Zweifel auch gegenüber behandelnden Ärzten Geltung zu verschaffen.

Wenn Sie Fragen haben oder Unterstützung bei der Erstellung einer Patientenverfügung benötigen, rufen Sie mich gerne unter 089 / 7470110 an und vereinbaren Sie einen Termin in der Kanzlei oder bei Ihnen zu Hause.