Das Erbrecht kennt eine gesetzliche Erbfolge, ist aber auch geprägt durch Testierfreiheit. Im deutschen Erbrecht hat man also die Möglichkeit die gesetzliche Erbfolge mit einer letztwilligen Verfügung nach eigenem Wunsch abzuändern. Davon Gebrauch zu machen ist in vielen Fällen sinnvoll, denn nur so ist sicher, dass der eigene letzte Wille wirklich zum Tragen kommt.
Bevor man ein Testament etc. aufsetzt, ist anwaltliche Beratung allerdings ratsam. Denn zunächst gilt es zu klären, wie eine gesetzliche Erbfolge aussehen würde, ob eine Notwendigkeit besteht eine letztwillige Verfügung zu erstellen und wie diese dann ganz konkret den eigenen Wünschen und Vorstellungen am besten Rechnung trägt.
Die einfachste Art, ein Testament zu errichten, ist das eigenhändige Testament. Dieses Testament muss selbst vollständig handschriftlich geschrieben und unterschrieben werden – andernfalls ist es im Zweifel unwirksam. Zwar muss das Schriftstück nicht zwingend als Testament oder letzter Wille bezeichnet sein, doch ist das wegen der Verständlichkeit zu empfehlen. Ortsangabe und Datumsangabe sollten nicht fehlen.
Sprechen Sie mich gerne an, wenn Sie ein eigenhändiges Testament errichten wollen. Ich kläre mit Ihnen die erbrechtliche Situation und helfe Ihnen Ihr Testament so zu formulieren, dass es Ihren Willen verbindlich regelt. Sie erreichen mich in München unter 089 / 7470110!
Ist man nicht mehr in der Lage ein Testament eigenhändig zu verfassen, ist ein notarielles Testament eine Alternative. Und nicht zuletzt ist diese Testamentsform eine gute Wahl, wenn bei beginnender Demenz später Zweifel an der Testierfähigkeit entstehen könnten und ein Notar im Falle eines Falles noch als Zeuge greifbar ist.
Das notarielle Testament ist allerdings aufwendiger als ein handschriftliches Testament: Entweder erklärt man vor dem Notar mündlich, was im Testament stehen soll. Der Notar schreibt das nieder, dieses Dokument wird von Notar und Erblasser unterzeichnet. Alternativ übergibt man dem Notar ein Schriftstück mit der Erklärung, dass dies der eigene letzte Wille ist. Darüber erstellt der Notar eine Urkunde.
Bei der Vorbereitung und Gestaltung eines notariellen Testamentes unterstütze ich Sie gerne und begleite Sie bei Bedarf auch zum Notartermin. Dafür besuche ich Sie gerne auch zu Hause oder im Krankenhaus. Sie erreichen mich in München unter 089 / 7470110.
Ein gemeinschaftliches Testament können nur Ehepaare und Lebenspartner errichten. In einem solchen Fall drücken beide Ehegatten ihren jeweiligen letzten Willen in einer gemeinsamen Testamentsurkunde aus. Dabei genügt es, wenn ein Ehegatte beide Willenserklärungen per Hand aufschreibt. Unterschreiben müssen allerdings beide Ehegatten.
Falls sich dabei beide Ehegatten (grundsätzlich) gegenüber dem anderen binden wollen, müssen die Ehepartner das klar formulieren. Gemeinschaftliche, wechselseitig bindende Testamente beschränken die Testierfreiheit des überlebenden Ehepartners nicht unerheblich – ein solches Testament kann nach dem Tod eines Partners nicht einfach geändert werden. Da sich Lebensumstände nach dem Tod des Partners aber grundlegend ändern können – vor allem in jungen Jahren –, ist es sinnvoll, Öffnungsklauseln bzw. Änderungsklauseln in einem Ehegattentestament aufzunehmen.
Sie wollen ein Ehegattentestament errichten, aber ihren Partner nicht übermäßig über den Tod hinaus binden? Ich berate Sie gerne zum Thema gemeinschaftliches Testament und Öffnungsklauseln und entwerfe für Sie die passenden Formulierungen. Rufen Sie mich dazu gerne in München unter 089 / 7470110 an!
Erbverträge zwischen Erblasser und künftigen Erben sind eher selten. Wenn sie geschlossen werden, haben sie starke Bindungswirkung: Ein Rücktritt ist nur eingeschränkt möglich, wenn nicht ausdrücklich Rücktrittsvorbehalte vereinbart sind. Außerdem können Sachverhalte, die im Erbvertrag geregelt sind, nicht mehr per Testament geregelt werden, solange der Erbvertrag „in der Welt“ ist. Ein Erbvertrag kann aber dennoch sehr sinnvoll sein, z. B. dann, wenn ein Erblasser seine Erben zu Lebzeiten zu bestimmten Dingen verpflichten will oder z. B. ein Pflichtteilsverzicht aufgenommen werden soll. Auch Paare ohne Trauschein, die kein Ehegattentestament errichten können, können z. B. auf den Erbvertrag zurückgreifen.
Wirksam ist der Erbvertrag jedoch nur, wenn er vor einem Notar geschlossen wird – den Erbvertrag eigenhändig zu verfassen, wie beim (Ehegatten-)Testament, reicht nicht.
Wenn Sie Fragen zum Erbvertrag haben, z. B. was man vereinbaren kann und ob man einen Erbvertrag anfechten kann – rufen Sie mich gerne an in München unter 089 / 7470110.
Juristisch betrachtet ist ein Vermächtnis z. B. eine Anordnung in einem Testament, dass ein bestimmter Gegenstand aus dem Nachlass nach dem Erbfall einer bestimmten Person/Personen alleine gehören soll (Schmuckstück, Immobilie etc.). So kann man einzelne Gegenstände aus der Erbmasse herausnehmen und allein dem Vermächtnisnehmer zukommen lassen. Damit ist ein Vermächtnis eine gute Möglichkeit, einzelne Gegenstände Menschen zukommen zu lassen, die mit diesem Gegenstand etwas Besonderes verbinden oder die auf ihn angewiesen sind, z. B. eine Immobilie (z. B. Bekannten, Freunden oder z. B. einem unverheirateten Partner).
Wenn Sie ein Vermächtnis in Ihr Testament aufnehmen wollen, berate ich Sie dazu gern! Sie erreichen mich unter 089 / 7470110, um einen persönlichen Termin in meiner Kanzlei in München vereinbaren zu können.
Die voranstehenden Absätze lassen es erahnen: In der Gestaltung letztwilliger Verfügung ist viel mehr möglich – und oft notwendig – als das bloße Aufteilen der Erbmasse unter Familie und Freunden.
In vielen Fällen ist eine individuelle Gestaltung des Nachlasses z. B. mit der Gründung von Stiftungen oder der Umgestaltung von Immobilien- oder Investmentportfolios und der Anordnung von Vermächtnissen sinnvoll. Denn so etwas kann dazu führen, den Nachlass im Hinblick auf Erbschaftssteuer für die Erben zu optimieren. Das kann aber auch dazu beitragen, eine starke Zersplitterung des Nachlasses und damit ggfs. Unwirtschaftlichkeit zu verhindern und langwierige Streitigkeiten unter Erben über die Aufteilung des Nachlasses zu vermeiden.
Schwerpunkt meiner Tätigkeit als Rechtsanwalt im Erbrecht ist deshalb proaktive Beratung im Erbrecht und z. B. auch im Immobilienrecht, insbesondere vor der Erstellung von letztwilligen Verfügungen, um zu einer optimalen Lösung für Sie und Ihre Erben zu gelangen.
Dabei ist für mich selbstverständlich, gesetzliche Vorgaben und Gestaltungsspielräume Ihrer individuellen Situation und Familienkonstellation zu berücksichtigen und bestmögliche Gestaltungen nach Ihren Wünschen zu finden.
Sprechen Sie mich gerne an und vereinbaren einen Beratungstermin bei mir in der Kanzlei oder bei Ihnen zu Hause. Sie erreichen mich unter 089 / 7470110.