Aufgabe eines Testaments­vollstreckers ist, nach einem Erbfall den Nachlass zu verwalten und unter den Erben sach- und ordnungsgemäß aufzuteilen – im besten Fall in enger Zusammenarbeit und im Austausch mit den Erben. Die Aufgabe des Testaments­vollstreckers ist somit eine verantwortungs­volle Aufgabe, die im Sinne des Erblassers ausgeübt wird und seinem letzten Willen über seinen Tod hinaus Geltung verschafft.

Werde ich als Testaments­vollstecker eingesetzt, bin ich mir dieser verantwortungsvollen Stellung bewusst und trage dafür Sorge, dass der Wille des Erblassers durchgesetzt wird. Es ist mein Ziel, dass die Erbauseinander­setzung nachhaltig und möglichst friedvoll für alle Beteiligten durchgeführt wird.

Funktion des Testamentsvollstreckers

In der Regel wollen Erben nach einem Erbfall nicht dauerhaft in einer Erbengemeinschaft miteinander verbunden sein. Einerseits ist eine Erbengemeinschaft eine unfreiwillige Gemeinschaft, in der sehr unterschiedliche Charaktere und Interessen aufeinandertreffen. Andererseits ist in einer Erbengemeinschaft oft Kapital gebunden, das einzelne Erben gerne unabhängig von anderen Erben einsetzen wollen oder müssen.

Ein Testaments­vollstrecker unterstützt in dieser Situation und sorgt für eine Auseinander­setzung des Nachlasses nach dem Willen des Erblassers und unter möglichst weitgehender Berücksichtigung der Interessen der Erben. Dabei kann er unter Umständen objektiver Mittler zwischen den Erben sein, bleibt aber in erster Linie Interessen­vertreter des Erblassers, um dessen letztem Willen Geltung zu verschaffen.

Aufgaben

Die wichtigste und grundlegende Aufgabe des Testaments­vollstreckers ist, „die letztwillige Verfügung des Erblassers zur Ausführung“ zu bringen. Seine Aufgaben sind deshalb sehr vielfältig. Sie beginnen meist damit, den Nachlass zu erfassen, ihn sodann bis zu seiner Aufteilung zu verwalten, dafür eventuell auch Nachlass­gegenstände zu verkaufen, um über liquide Mittel für die Verwaltung zu verfügen. Am Ende steht die Auseinandersetzung. Außerdem kann/soll der Testaments­vollstrecker Verbindlich­keiten geltend machen und notfalls auch gerichtlich durchsetzen. Auch ist Aufgabe des Testaments­vollstreckers, Auflagen des Erblassers durchzusetzen, den Nachlass unter Erben aufzuteilen und ggfs. Vermächtnis­nehmern Ihr Vermächtnis zukommen zu lassen.

Sie sollen als Testamentsvollstrecker eingesetzt werden und wollen wissen, welche Aufgaben dann auf Sie zukommen? Ich beantworte Ihre Fragen gerne in einem telefonischen oder persönlichen Termin. Sie erreichen mich unter 089 / 7470110.

Einsetzen eines Testamentsvollstreckers

Ein Testaments­vollstrecker muss in einer letztwilligen Verfügung bestimmt werden, also im Testament oder Erbvertrag. Eingesetzt werden kann eine Person aus dem Familien- oder Bekanntenkreis genauso wie eine vollkommen unbeteiligte Person wie z. B. ein Rechtsanwalt. In jedem Fall soll die Person geeignet und vertrauenswürdig sein.

Es bietet sich an einzelne Umstände, z. B. das Alter, den Gesundheits­zustand und nicht zuletzt Geschäftserfahrung, zu berücksichtigen, um sicherzustellen, dass die Person dieser Aufgabe gewachsen ist. Hinzu kommt, dass auch die Einsetzung individuell gestaltet werden kann. So kann man als Erblasser einen Ersatz-Testaments­vollstrecker bestimmen, falls die „erste Wahl“ ausfällt. Außerdem ist es möglich, dem eigentlich bestimmten Testaments­vollstrecker auch Entscheidungs­kompetenzen diesbezüglich einzuräumen, also selbst einen Mitvollstrecker oder Nachfolger für diese Aufgabe zu benennen.

Oft ist es deswegen sinnvoll, einen berufsmäßigen Testaments­vollstrecker einzusetzen, insbesondere um den Frieden zwischen den (Mit-)Erben zu wahren. Rechtsanwälte sind – vor allem mit Tätigkeits­schwerpunkt Erbrecht – aufgrund ihrer Kenntnisse, Erfahrungen und ihrer Neutralität oftmals eine gute Wahl für diese Aufgabe.

Da ich seit vielen Jahren im Erbrecht berate, stehe ich Ihnen nicht nur als Vorsorgebe­vollmächtigter, sondern auch als Testaments­vollstrecker gerne zur Verfügung. Rufen Sie mich gerne an, falls ich Sie in dieser Funktion unterstützen darf. Sie erreichen mit unter 089 / 7470110.

Vergütung

Die Aufgabe des Testaments­vollstreckers ist kein „Ehrenamt“. Wer als Testaments­vollstrecker aktiv wird, hat Anspruch auf Vergütung. Diese Vergütung kann z. B. durch den Erblasser festgelegt werden. Andernfalls gibt es verlässliche Grundlagen, nach denen die Vergütung berechnet wird – abhängig vom Wert des Nachlasses. Die „Empfehlung des Deutschen Notarvereins für die Vergütung des Testaments­vollstreckers“ ist systematisch wie die Berechnung der Vergütung eines Anwalts nach RVG und Gebühren­tabelle aufgebaut, ist also objektiv nach dem Aktivwert des Nachlasses berechenbar.

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