Im deutschen Erbrecht ist es möglich, die gesetzliche Erbfolge mit einer letztwilligen Verfügung, also z. B. einem Testament, abzuändern. Aber auch diese Testierfreiheit kennt Grenzen: Will man Personen enterben, ist das oft nur bedingt möglich. Denn nahe Angehörige wie z. B. Kinder oder Ehegatten haben im Falle einer Enterbung einen gesetzlichen Anspruch auf den sog. Pflichtteil („Pflichtteilsanspruch“).

Pflichtteilsanspruch

Der gesetzliche Pflichtteilsanspruch ist in bestimmten Konstellationen die gesetzliche vorgesehene Folge einer Enterbung. Legt ein Erblasser z. B. in einem Testament fest, dass eine Person nichts erben soll, die nach der gesetzlichen Erbfolge eigentlich erben würde, bedeutet das nicht immer, dass diese Person tatsächlich „leer ausgeht“. Denn z. B. Kinder und Enkel, aber auch Eltern und Ehegatten des Erblassers können einen gesetzlich festgeschriebenen Pflichtteilsanspruch haben, wenn sie gesetzliche Erben des Erblassers wären und z. B. in einem Testament von der Erbfolge ausgeschlossen wurden.

Wer Anspruch auf den Pflichtteil hat, kann grundsätzlich 50 % des Wertes seines gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil verlangen. Allerdings ist das Pflichtteilsrecht insgesamt sehr komplex: Es gelten immer wieder gesetzliche Ausnahmen und Einschränkungen, die es oft nicht leicht machen, festzustellen, wem im Falle einer Enterbung in welcher Höhe ein Pflichtteilsanspruch zusteht.

Außerdem sieht das Gesetz Situationen vor, in denen sogar der „Pflichtteil“ entzogen werden kann. Das kann z. B. der Fall sein, wenn ein Pflichtteilsberechtigter dem Erblasser, seinem Ehepartner oder seinen Kindern „nach dem Leben trachtet“ oder eine schwere Straftat gegen eine dieser Personen begangen hat. Allerdings muss diese Entziehung dann z. B. in einem wirksamen Testament erfolgen und u. a. konkret begründet werden. Die Hürden für eine Pflichtteilsentziehung sind damit sehr hoch, eine vollkommene Enterbung nicht so leicht möglich.

Wurden Sie enterbt und wollen nun wissen, ob Ihnen ein Anspruch auf den Pflichtteil zusteht und wenn ja, in welcher Höhe? Rufen Sie mich gerne an und vereinbaren Sie einen persönlichen Termin! Sie erreichen mich unter 089 / 7470110!

Pflichtteilsanspruch geltend machen

Wer enterbt wurde, ist nicht „Erbe“ und damit auch nicht Teil einer Erbengemeinschaft. Wer enterbt wurde, wird deshalb z. B. nicht Miteigentümer einer Immobilie aus dem Nachlass oder Miteigentümer an anderen Nachlassgegenständen. Vielmehr hat er gegen die Erben bzw. die Erbengemeinschaft „nur“ einen schuldrechtlichen Anspruch auf Auszahlung des Pflichtteils in Geld.

Allerdings sind Erben bzw. Erbengemeinschaften oft nicht willens oder in der Lage, den Pflichtteil auszubezahlen. Dann bleibt oftmals nur der Gang vor Gericht, um den Erben oder die Erbengemeinschaft auf Auszahlung in Anspruch zu nehmen.

Aber auch und gerade in eine solchen Situation kann proaktive, ergebnisorientierte anwaltliche Unterstützung Konflikte und Rechtsstreitigkeiten vermeiden – unabhängig davon, welche „Seite“ die Unterstützung in Anspruch nimmt. Denn oftmals fehlt es lediglich an der richtigen Idee, wie allen Interessen und Ansprüchen Rechnung getragen werden kann und an der richtigen, verbindlichen Gestaltung einer solchen Idee. Denn auch die Auszahlung eines/einer Pflichtteilsberechtigten kann zwischen ihm/ihr und den Erben einvernehmlich vereinbart und verbindlich geregelt werden. Das vermeidet nicht selten den unschönen, langwierigen und nicht selten teuren Gang vor Gericht.

Haben Sie Anspruch auf den Pflichtteil, aber die Erbengemeinschaft weigert sich, Ihnen Ihr Geld auszubezahlen? Sind Sie Mitglied einer Erbengemeinschaft, sehen sich Pflichtteilsansprüchen ausgesetzt und wissen nicht recht, wie Sie damit umgehen sollen? Rufen Sie mich gerne unter 089 / 7470110 an, um einen persönlichen Termin zu vereinbaren!

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